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Artikel 14 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2002

Artikel 14

Empfänger und Geschäftsmethoden

(1) Bei ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank jedem regionalen Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen oder jeder Einrichtung oder jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet jedes regionalen Mitglieds sowie internationalen oder regionalen, mit der Entwicklung Afrikas befassten Stellen oder Institutionen Finanzierungsmittel gewähren oder bei deren Beschaffung behilflich sein. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels kann die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf folgende Weise ausüben:

  1. a) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen
  1. i) aus Mitteln, die dem unverminderten gezeichneten eingezahlten Kapital und ihren Reserven und nicht ausgeschütteten überschüssen entsprechen, oder
  1. ii) aus Mitteln, die den Sonderbeständen entsprechen;
  1. b) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank im Weg der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalbestände oder in die Sonderbestände einzubringen;
  2. c) durch Investition der unter Buchstabe a und b dieses Absatzes genannten Mittel als Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens oder einer Einrichtung zum Nutzen eines regionalen Mitgliedes oder mehrerer regionaler Mitglieder, oder
  3. d) durch übernahme von Teil- oder Gesamtgarantien für Darlehen, die von anderen gewährt worden sind.

(2) Die Bestimmungen dieses übereinkommens, die für direkte Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe a oder b gewähren kann, gelten auch für ihre Beteiligung an direkten Darlehen, die nach einem dieser Buchstaben gewährt wurden. Ebenso gelten die Bestimmungen dieses übereinkommens, die für Garantien für Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe d übernommen hat, in den Fällen, in denen die Bank nur eine Teilgarantie für ein solches Darlehen übernimmt.

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