vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 14

Amtliche Besucher

(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Vorrechte und Befreiungen:

  1. (a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiter besteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
  2. (b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  3. (c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  4. (d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während solcher Dienstzeiträume befreit.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251840

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)