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Artikel 13. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 13.

(1) Von Schiffen des einen der vertragschließenden Teile, die in Unglücks- oder Notfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnötig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.

(2) Hinsichtlich dieser Schiffe gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zum Zwecke der Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen in ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Proviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung.

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