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Artikel 13. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 13.

Die Vorschriften bezüglich der Vertilgung der für die Fischerei in den Grenzbezirken schädlichen Tiere und der Art und Weise der Vertilgung sind von den Regierungen der beiden Staaten im gemeinsamen Einverständnisse zu erlassen.

Bei der Fischerei in den Grenzbezirken ist der Gebrauch von explosiven, ätzenden, betäubenden oder irgendwie giftigen Stoffen strenge verboten.

Die näheren Bestimmungen zur Lösung der auf die Fischerei in den Grenzbezirken bezüglichen technischen Fragen werden von den politischen Bezirksbehörden des einen und des anderen Staates im gemeinsamen Einverständnis getroffen.

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