ARTIKEL 13
Zollfreier Verkauf
(1) Jede Vertragspartei ergreift wirksame Maßnahmen, um den zollfreien Verkauf unter Berücksichtigung des Artikel 6 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs allen einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls zu unterwerfen.
(2) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um den Umfang des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, der mit dem zollfreien Verkauf dieser Erzeugnisse in Verbindung steht, festzustellen. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien die Ergreifung weiterer geeigneter Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207300
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