Artikel 13
- a) Jede Vertragsregierung sowie jedes betroffene Unternehmen kann das gemäß Artikel 12 errichtete Gericht anrufen gegen Beschlüsse,
- i) die sich auf die Anwendung des Artikels 3 beziehen; wird binnen zwei Monaten nach Einbringung eines Prüfungs- oder Genehmigungsantrages eine Antwort nicht erteilt, so gilt dies als eine ablehnende Entscheidung;
- ii) die eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz (b) vorgesehenen Maßnahmen verfügen.
- b) Wird das Gericht auf Grund des Absatzes (a) angerufen, so entscheidet es, ob der angefochtene Beschluß diesem Übereinkommen, den Sicherheitsregelungen und den in Artikel 8 vorgesehenen Vereinbarungen entspricht. Stellt das Gericht fest, daß er diesen Bestimmungen zuwiderläuft, so hat der Direktionsausschuß alle Maßnahmen zu treffen, die zur Vollstreckung der Entscheidung des Gerichts erforderlich sind.
- c) Das Gericht kann die Agentur zur Wiedergutmachung eines durch den angefochtenen Beschluß entstandenen Schadens anhalten.
- d) Ferner kann jedes Unternehmen beim Gericht beantragen, daß die Agentur zur Wiedergutmachung jedes außergewöhnlichen Schadens verurteilt wird, den es wegen einer nach Artikel 5 durchgeführten Inspektion erlitten hat.
Schlagworte
Prüfungsantrag
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10006245
Dokumentnummer
NOR40004729
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