Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats überprüft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in seinem Namen ausgestellt wurden und die mutmaßlich für die in Artikel 6 genannten Handlungen benutzt werden.
Schlagworte
Reisedokument
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20005710
Dokumentnummer
NOR40096836
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