Kapitel 5 – Familienbeihilfe
Artikel 13
Die für die Anwendung der Artikel 19 und 20 des Abkommens für den zuständigen Träger des einen Vertragsstaates erforderlichen Bescheinigungen sind auf Verlangen von den Stellen im Gebiet des anderen Vertragsstaates auszustellen, die nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig sind.
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