Artikel 13
Artikel 13. Auf die in diesem Abschnitt erwähnten Beamten, die sich dienstlich in das Gebiet des anderen Teiles begeben, finden Artikel 28, 29, 30, Absatz 2 bis 5, und Artikel 31 entsprechende Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
