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Artikel 13 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 13

(1) Die Rechtshilfeeruchen sind nach den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Prozeßhandlungen oder andere gerichtliche Handlungen bestehenden Vorschriften zu erledigen.

(2) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist das Rechtshilfeersuchen nach anderen Vorschriften als den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen zu erledigen, sofern dies nicht den zwingenden Vorschriften dieser Gesetzgebung zuwiderläuft.

(3) Die ersuchte Behörde ist verhalten, das Rechtshilfeersuchen möglichst bald der Erledigung zuzuführen.

(4) Die Behörde, von der das Rechtshilfeersuchen ausgeht, ist auf ihren Wunsch zeitgerecht und auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu verständigen, damit die Parteien gegebenenfalls in der Lage sind, dabei anwesend zu sein oder sich dabei vertreten zu lassen.

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