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ARTIKEL 13 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 13

Zusammenarbeit im Zollbereich

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden beide Vertragsparteien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, in Zukunft im institutionellen Rahmen dieses Abkommens ein Protokoll über die Zusammenarbeit, einschließlich der gegenseitigen Amtshilfe, im Zollbereich zu schließen.

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