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Artikel 13 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

4. ABSCHNITT

Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Artikel 13

Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

  1. 1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
  2. 2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
  3. 3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern
  1. a) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
  2. b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038793

alte Dokumentnummer

N2199657648J

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