Artikel 13
Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und Werbung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleicher Weise die Möglichkeit, das technische und kaufmännische Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen und Büros im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzurichten und zu betreiben.
2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat weiters in gleicher Weise die Möglichkeit, alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und seine Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durch Werbung zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011506
Dokumentnummer
NOR12148471
alte Dokumentnummer
N9197842071L
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