Artikel 13
Überweisung von Reinerträgen
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzigTagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.
(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012557
Dokumentnummer
NOR12156282
alte Dokumentnummer
N9199551553J
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