ARTIKEL 13
Artikel 13
Überweisung von Einnahmen
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben auf der Grundlage der Wechselkurse für laufende Zahlungen frei zu überweisen.
(2) Erlegt eine Vertragspartei der Überweisung des die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschusses des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei Beschränkungen auf, so hat letztere das Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragspartei ihrerseits die gleichen Beschränkungen aufzuerlegen.
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