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Artikel 13 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 13

Nacheile

  1. (1) Beamten einer der Vertragsparteien, die in dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragspartei eine Person betreten haben, eine Straftat zu begehen oder bei der Durchführung einer Straftat einen Beitrag zu leisten, sind vorbehaltlich des Abschlusses bilateraler Durchführungsvereinbarungen in Übereinstimmung mit Artikel 34 Absatz 1 dieser Konvention berechtigt, diese Person auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung weiterzuverfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass Gefahr im Verzuge vorliegt und es keine Möglichkeit gibt, die Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei vor Eintritt in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei mithilfe eines der in Artikel 24 dieser Konvention genannten Mittels zu verständigen oder wenn diese Behörden nicht rechtzeitig vor Ort sind, um die Verfolgung zu übernehmen.
  1. (2) Die in Absatz 1 genannten bilateralen Durchführungsvereinbarungen definieren die Straftaten, bei denen Nacheile zulässig ist. Dies geschieht entweder in einer abschließenden Liste oder durch Ausweitung auf alle auslieferungsfähigen Straftaten.
  2. (3) Die Nacheile ist in Übereinstimmung mit einer der folgenden Verfahren vorzunehmen, deren Einzelheiten in den in Absatz 1 und 2 genannten bilateralen Durchführungsvereinbarungen geregelt werden:
  1. a) Die verfolgenden Beamten sind nicht berechtigt, die verfolgte Person festzunehmen;
  2. b) wird nicht die Beendigung der Nacheile verlangt und ist es den zuständigen örtlichen Behörden nicht möglich, rechzeitig einzuschreiten, können die verfolgenden Beamten die verfolgte Person festhalten, bis die Beamten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet, die sofort informiert werden müssen, in der Lage sind, die Identität dieser Person zu ermitteln bzw. diese Person zu inhaftieren.
  1. (4) Die Nacheile erfolgt gemäß Absatz 1 und 3 und nach einem der folgenden Verfahren, wie in den in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten, bilateralen Durchführungsvereinbarungen festgelegt:
  1. a) in einem Gebiet beziehungsweise während eines mit dem Zeitpunkt des Grenzübertritts beginnenden Zeitraums, welche in der bilateralen Durchführungsvereinbarung festzulegen sind;
  2. b) ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung.
  1. (5) Die Nacheile erfolgt nur unter den folgenden, allgemeinen Bedingungen:
  1. a) Die verfolgenden Beamten haben die Bestimmungen dieses Artikels sowie die Gesetze der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind, zu befolgen; sie haben den von den zuständigen lokalen Behörden erteilten Anweisungen Folge zu leisten.
  2. b) Die Nacheile erfolgt ausschließlich über Landgrenzen und blaue Grenzen.
  3. c) Das Eindringen in private Wohnungen und öffentlich nicht zugängliche Orte ist verboten.
  4. d) Die verfolgenden Beamten sind auf Grund ihrer Uniform, durch eine Armbinde oder durch Sonderausstattungen ihrer Fahrzeuge leicht erkennbar; das Tragen von Zivilkleidung in Verbindung mit der Verwendung ungekennzeichneter Fahrzeuge ohne die erwähnten Erkennungsmerkmale ist verboten; die verfolgenden Beamten müssen jederzeit den Nachweis erbringen können, dass sie in offizieller Funktion tätig sind.
  5. e) Die verfolgenden Beamten können ihre Dienstwaffen tragen, deren Einsatz jedoch nur in Fällen legitimer Selbstverteidigung erlaubt ist.
  6. f) Sobald die verfolgte Person, wie in Absatz 3(b) vorgesehen, festgenommen worden ist, um den zuständigen lokalen Behörden vorgeführt zu werden, darf diese Person nur einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; Handschellen dürfen während der Überstellung verwendet werden; von der verfolgten Person mitgeführte Gegenstände dürfen beschlagnahmt werden.
  7. g) Nach jedem in Absatz 1, 3 und 4 genannten Einsatz erscheinen die verfolgenden Beamten vor den zuständigen lokalen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig waren, und berichten über ihren Einsatz; auf Ersuchen dieser Behörden stehen sie diesen weiterhin zur Verfügung, bis die Umstände ihres Handelns ausreichend geklärt sind; diese Bedingung gilt auch, wenn die Nacheile nicht zur Festnahme der verfolgten Person geführt hat.
  8. h) Auf Ersuchen der Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile erfolgte, unterstützen die Behörden der Vertragspartei, von der die verfolgenden Beamten gekommen sind, die im Anschluss an ihren Einsatz erfolgenden Untersuchungen, einschließlich der Gerichtsverfahren, vorausgesetzt dass die Identität des betroffenen verfolgenden Beamten geschützt ist.
  1. (6) Eine Person, die im Anschluss an das in Absatz 3 vorgesehene Vorgehen von den zuständigen lokalen Behörden festgenommen wurde, kann – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – zur Befragung festgehalten werden. Hierbei gelten sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Gesetzes.
  1. (7) Die in den vorherigen Absätzen genannten Beamten werden in den bilateralen Durchführungsvereinbarungen näher beschrieben.
  2. (8) Die Vertragsparteien können auf bilateraler Ebene den Umfang von Absatz 1 erweitern und zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung dieses Artikels annehmen.

Schlagworte

Untersuchungshaft

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132067

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