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Artikel 13 – Integration der Kultur in die nachhaltige Entwicklung Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2007

Artikel 13 – Integration der Kultur in die nachhaltige Entwicklung

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kultur auf allen Ebenen in ihre Entwicklungspolitik zu integrieren, um Voraussetzungen zu schaffen, die der nachhaltigen Entwicklung dienen, und innerhalb dieses Rahmens die Aspekte, die in Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen stehen, zu begünstigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086925

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)