aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 13 Gerichtshof
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.
Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof von einer Streitpartei befaßt werden.
(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe e), der Artikel 7, 8 und 10 sowie des Artikels 12 Absatz 2 vierter Gedankenstrich dieses Protokolls, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten, nach Ablauf von sechs Monaten befaßt werden, gerechnet von dem Datum des Tages an, an dem die eine Partei der anderen eine Mitteilung gemacht hat, aus der sich das Vorhandensein einer Streitigkeit ergibt.
(3) Das am 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeitete Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (5) findet auf das vorliegende Protokoll mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Erklärung eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 dieses Protokolls auch für das vorliegende Protokoll gilt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat gibt bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 des vorliegenden Protokolls eine anderslautende Erklärung ab.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20006613
Dokumentnummer
NOR40113415
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