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Artikel 13 EWR-Abkommen – Protokoll 11

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079798

alte Dokumentnummer

N5199318754L

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