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Artikel 13. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 13.

Abweichend vom Artikel 26 des Einheitlichen Scheckgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile zulassen, daß in seinem Gebiet eine Scheckbürgschaft durch eine besondere Urkunde geleistet werden kann, in welcher der Ort der Errichtung bezeichnet ist.

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