Artikel 13
Das gegenständliche Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft bleiben, mit der Möglichkeit es danach bei gegenseitigem Einverständnis für ähnliche Zeiträume zu verlängern.
Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20006915
Dokumentnummer
NOR40121778
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