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Artikel 12 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 12

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen bei der Staaten zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln oder die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 10.06.1958).

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