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Artikel 12 Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Jugoslawien einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:

  1. a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
  2. b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
  3. c) Formierung von Arbeitsgruppen im Rahmen der Gemischten Kommission für die einzelnen Sektoren der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Regionen beider Staaten,
  4. d) Festlegung der Prioritäten der künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
  5. e) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens,
  6. f) Beilegung von eventuellen Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien in der Auslegung und Anwendung des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001980

Dokumentnummer

NOR40030817

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