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Artikel 12 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2001

Artikel 12

Die Vertragsparteien verständigen einander so bald wie möglich, ob und inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

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