ARTIKEL 12
Freizonen und internationaler Transit
(1) Jede Vertragspartei führt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei wirksame Kontrollen der gesamten Herstellung von und aller Transaktionen mit Tabak und Tabakerzeugnissen in Freizonen ein und wendet hierzu sämtliche einschlägigen Maßnahmen an, die in diesem Protokoll festgelegt sind.
(2) Darüber hinaus wird das Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen in einem Container oder einer anderen vergleichbaren Transporteinheit bei der Entnahme aus Freizonen untersagt.
(3) Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen für den internationalen Transit oder das Umladen von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten in ihrem Hoheitsgebiet nach diesem Protokoll und wendet diese an, um den unerlaubten Handel mit diesen Erzeugnissen zu verhindern.
Schlagworte
Kontrollmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207299
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