Artikel 12.
Die hohen vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung Zuwiderhandlungen gegen den vorstehenden Artikel nicht ahndet, verpflichten sich, die zur Ahndung dieser Zuwiderhandlungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.
Die hohen vertragschließenden Teile werden sich sobald wie möglich die Gesetze und Verordnungen mitteilen, die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmung in ihren Staatsgebieten schon erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011193
Dokumentnummer
NOR40057635
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