aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 12
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staats ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20002405
Dokumentnummer
NOR40038274
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