Artikel 12 StabPakt 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 12

Sanktionsbeitrag

(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6

  1. a) 8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabilitätsbeitrages,
  2. b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.

(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als Land.

Schlagworte

Überschreitung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20006024

Dokumentnummer

NOR40101888

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)