Artikel 12
Sanktionsbeitrag
(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6
- a) 8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabilitätsbeitrages,
- b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.
(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als Land.
Schlagworte
Überschreitung
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20006024
Dokumentnummer
NOR40101888
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