vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1957

Artikel 12

Die Mitglieder der Schiffsbemannung eines der Vertragschließenden Teile, die grob oder wiederholt gegen die Gesetze oder Vorschriften des anderen Teiles verstoßen haben, dürfen auf entsprechend begründetes Verlangen der Behörden dieses Teiles zu weiteren Fahrten auf Schiffen nicht mehr zugelassen werden, die in die Gewässer des Staates, dessen Gesetze und Vorschriften verletzt worden sind, fahren.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011311

Dokumentnummer

NOR40084407

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)