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Artikel 12 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 12

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145596

alte Dokumentnummer

N9195638998L

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