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Artikel 12 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 12

Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmungen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011291

Dokumentnummer

NOR12145553

alte Dokumentnummer

N9195610121D

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