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Artikel 12 Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2011

Artikel 12

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1. Die Parteien informieren einander auf schriftlichem Wege über den Abschluss des für das Inkrafttreten des Durchführungsprotokolls erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens.

2. Das Durchführungsprotokoll tritt in Kraft mit Datum der Notifizierung des Durchführungsprotokolls und des Abschlusses der für das Inkrafttreten des Durchführungsprotokolls erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Parteien an den Gemischten Rückübernahmeausschuss in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens.

3. Das Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen außer Kraft.

4. Jede Partei kann das Durchführungsprotokoll schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von neunzig Tagen ab dem Tag wirksam, an dem die eine Partei von der anderen Partei die schriftliche Benachrichtigung der Kündigung erhalten hat.

Geschehen zu Moskau, am 16. Dezember 2010 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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