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Artikel 12. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 12.

(1) Ist das ersuchte Gericht unzuständig, so hat es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

(2) Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat erachtet, daß durch die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet werden oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt.

Schlagworte

Verweigerung der Rechtshilfe, ordre public, Vorbehaltsklausel

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026017

alte Dokumentnummer

N2195546809L

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