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Artikel 12: Medizinische Versorgung Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 12: Medizinische Versorgung

1. Die Parteien entsenden nur Personal, das ausreichend gegen Krankheit und Unfall versichert ist.

2. Medizinische Nothilfe für das Personal der entsendenden Partei wird kostenlos durch die empfangende Partei erbracht. Auf Verlangen der entsendenden Partei werden die weitere Behandlung von Patienten sowie deren Überführung in medizinische Einrichtungen durch die empfangende Partei durchgeführt oder veranlasst. In diesen Fällen übernimmt die entsendende Partei die anfallenden Kosten, soweit nicht eine Versicherung diese Kosten übernimmt.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211407

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