ARTIKEL 12
Artikel 12
Überweisung der Nettoeinnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ohne Beschränkungen zum jeweils geltenden Wechselkurs an seine Zentrale zu überweisen. Die Überweisungen müssen jedoch gemäß den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden, erfolgen.
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