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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Artikel 12

Überweisung von Reinerträgen

(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzigTagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.

(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10012923

Dokumentnummer

NOR12159578

alte Dokumentnummer

N9199957632L

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