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ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1980

ARTIKEL 12

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu führen.

(2) Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148778

alte Dokumentnummer

N9198043430L

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