ARTIKEL 12
Artikel 12
Austausch von Informationen
(1) Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien haben auf Ersuchen seitens einer der Behörden so rasch wie möglich Informationen über die ihrem jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erteilten laufenden Bewilligungen, den Verkehr nach dem, durch das und von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, auszutauschen. Dies umfaßt auch Abschriften laufender Zeugnisse und Bewilligungen für den Verkehr auf festgelegten Flugstrecken samt Änderungen, Befreiungsverfügungen und bewilligter Flugstreckengestaltung.
(2) Jede Vertragspartei wird ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dazu veranlassen, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so lange wie möglich im voraus Exemplare der Tarife, Flugpläne, einschließlich allfälliger Änderungen derselben, sowie alle anderen maßgeblichen Informationen über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien zur Verfügung zu stellen, einschließlich von Informationen über die auf jeder festgelegten Flugstrecke bereitgestellte Beförderungskapazität, sowie alle weiteren Informationen, die erforderlich sein können, um die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei davon zu überzeugen, daß die Erfordernisse des Abkommens gebührend beachtet werden.
(3) Jede Vertragspartei hat ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu veranlassen, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien beförderte Verkehrsaufkommen und dessen Herkunft und Zielpunkte beizustellen.
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