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Artikel 12 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

Artikel 12

Erstes Zusammentreten des Kongresses

Der Kongreß ist vom Präsidenten des Internationalen Meteorologischen Komitees der Internationalen Meteorologischen Organisation, sobald dies nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention durchführbar ist, zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.

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