Artikel 12
Dieses Übereinkommen, das das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der zweiten Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.
Geschehen in Paris am 4. Mai 1910 in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine beglaubigte gleichlautende Abschrift jeder der Signatarmächte übermittelt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
10000029
Dokumentnummer
NOR12000604
alte Dokumentnummer
N1191316599S
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