Artikel 12
(ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV)
Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und ‑maßnahmen Rechnung getragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
(ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV)
Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und ‑maßnahmen Rechnung getragen.
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