Artikel 12
Im Sinne dieses Vertrages sind die Behörden sowie die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auf dem Gebiet der Republik Österreich vor dem 1. Jänner 1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Eintragungen in ihren Personenstandsregistern, der Anmerkungen in diesen und der Ausstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Gesetzesnummer
10005802
Dokumentnummer
NOR12063709
alte Dokumentnummer
N4199219224J
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