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Artikel 12 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 12

SOZIALVERSICHERUNG

(1) Die Organisationen und die Angestellten des Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Mitarbeiter des Büros haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Mitarbeiter des Büros können das Recht nach Absatz (2) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses im Büro durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die vom Mitarbeiter des Büros gemäß Absatz (3) abzugebenden Erklärungen werden vom Büro für den Mitarbeiter des Büros der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Büro erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse über Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

(5) Der Versicherungsschutz nach Absatz (2) beginnt in dem gewählten Teilbereich mit dem Beginn der Beschäftigung im Büro, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(6) Der Versicherungsschutz nach Absatz (2) endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Büro.

(7) Die Mitarbeiter des Büros haben für die Dauer der Versicherung nach Absatz (2) die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

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