Artikel 12 Beziehung zu dem Übereinkommen Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

Artikel 12 Beziehung zu dem Übereinkommen

(1) Die Artikel 3, 5 und 6 des Übereinkommens finden auch auf die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Handlungen Anwendung.

(2) Folgende Bestimmungen des Übereinkommens finden auch auf dieses Protokoll Anwendung:

- Artikel 4 mit der Maßgabe, daß Erklärungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird;

- Artikel 7 mit der Maßgabe das das „ne bis in idem"-Prinzip auch auf juristische Personen Anwendung findet und daß Erklärungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird;

- Artikel 9;

- Artikel 10.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113414

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