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Artikel 12 Beschäftigung in Grenzzonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 12

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften beider Staaten. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

(3) Die aufgrund dieses Abkommens bereits ausgestellten Grenzgängerbewilligungen bleiben von einer Kündigung unberührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. August 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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