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Artikel 12 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 12

Artikel 12. Zu den unerlaubten Wiedergaben, für welche dieses Übereinkommen gilt, gehören insbesondere die nicht genehmigten mittelbaren Aneignungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Bearbeitungen, Umgestaltungen von Werken der Tonkunst, Umformungen eines Romans, einer Novelle oder eines Gedichtes in ein Theaterstück sowie umgekehrt u. dgl., sofern sie lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Kürzungen darstellen, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.

Schlagworte

Verwertungsrecht, Mindestschutz, Bearbeitungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024568

alte Dokumentnummer

N2193625723S

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