KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für alle Investitionen, die vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden, nicht jedoch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Investition, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind bzw. Forderungen im Zusammenhang mit einer Investition, die vor seinem In-Kraft-Treten geregelt wurden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
