Artikel 12
Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20006915
Dokumentnummer
NOR40121777
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
