Artikel 127
Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen und anderer in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefasster Beschlüsse
1. Die Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit den vom Kongress verabschiedeten Vertragswerken in Kraft und haben dieselbe Gültigkeitsdauer wie diese.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 1 treten die in der Zeit zwischen zwei Kongressen beschlossenen Änderungen der Vertragswerke frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117621
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