Artikel 126
Bekanntgabe der in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefassten Beschlüsse
1. Änderungen des Vertrages, der Abkommen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden den Regierungen der Mitgliedsländer jeweils durch eine entsprechende Note des Generaldirektors des Internationalen Büros bestätigt.
2. Änderungen der Ausführungsbestimmungen und der zugehörigen Schlussprotokolle, die vom Rat für Postbetrieb vorgenommen wurden, werden den Postverwaltungen durch das Internationale Büro bekannt gegeben. Dies gilt auch für die in Artikel 36.3.2. des Vertrages und in den entsprechenden Bestimmungen der Abkommen vorgesehene Auslegung der Vertragswerke.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117620
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